Satzung des Fördervereins

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Partner Schule-Wirtschaft e.V." und hat seinen Sitz in 79761 Waldshut-Tiengen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" und dient der Förderung der betrieblichen Ausbildung in Zusammenarbeit mit den kaufmännischen Schulen Waldshut. Insbesondere wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Durchführung von Vorträgen, Projekttagen, kulturellen Veranstaltungen, Pädagogischen Tagen und der Schulentwicklung.

§ 3 Mitgliedschaft

1.Jede Person kann Vereinsmitglied werden. Auf einen schriftlichen Aufnahmeantrag hin entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich, er muss schriftlich erklärt werden.
2.Ausgeschlossen werden kann, wer gegen die Ziele des Vereins gröblich verstößt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

§ 4 Beiträge

Der Verein erhebt keine Beiträge, er finanziert sich über Spenden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 6 Vorstand

1.Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gehören dem Vorstand des weiteren der Schriftführer, der Kassenwart und drei Beigeordnete an.
2.Dem Vorstand müssen mindestens zwei Vertreter der Wirtschaft und ein Vertreter der Schule angehören. Die Bereiche Handel und Industrie sollen angemessen vertreten sein.
3.Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt; er erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt. Ihr obliegt die Wahl des Vorstandes, die Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts und die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern. Nur die anwesenden Mitglieder haben Stimmrecht.
2.Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Beschluss einberufen. Sie findet ferner statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.
3.Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist.
4.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die gefassten Beschlüsse festhalten muss und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

1.Die Wahlen erfolgen durch Abstimmung. Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen den Bewerbern, so entscheidet das Los.
2.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

1.Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
2.Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.

§ 12 Rechnungsprüfung

Der Vorstand hat jährlich eine Abrechnung zu erstellen, die von den Rechnungsprüfern zu prüfen ist.

§ 13 Auflösung

1.Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, ist nur dann
beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschließt.

2.Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in dieser
Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
3.Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Schulträger zu mit der Auflage, dieses im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.

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